AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kursanmeldungen bei der Hebamme Michaela Styrnal, Börnhausener Str. 7, 51674 Wiehl und für alle Kursverträge zwischen der Hebamme und der/den Teilnehmerin/Teilnehmenden. Für Betreuungen über Kurse hinaus, wird zusätzlich ein eigener Behandlungsvertrag geschlossen.

 

1. Vertragsschluss

1.1. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Formular auf der Webseite styrnal.hebamio.de.

1.2. Mit Absenden des Online-Formulars gibt/geben die Teilnehmerin/Teilnehmenden ein verbindliches Angebot zur Teilnahme am ausgewählten Kurs zu den auf der Anmeldeseite hinterlegten Konditionen ab. Die Hebamme versendet daraufhin eine automatische Eingangsbestätigung an die bei der Anmeldung hinterlegte E-Mail-Adresse. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme durch die Hebamme dar.

1.3. Die Annahme des Vertrags durch die Hebamme erfolgt durch das Zusenden einer weiteren verbindlichen Anmeldebestätigung für den betreffenden Kurs.

 

2. Kursarten

2.1. Die Hebamme bietet sowohl Kurse an, deren Kosten grundsätzlich von gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden als auch solche, deren Kosten grundsätzlich nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden.

2.2. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Kurse gehören Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungskurse.

2.2.1. Zu den Geburtsvorbereitungskursen zählen die folgenden von der Hebamme angebotenen Kurse:

  • Geburtsvorbereitung
  • SchwangerenYoga, Atmung und Entspannung

2.2.2. Zu den Rückbildungskursen zählen die folgenden von der Hebamme angebotenen Kurse:

  • Rückbildung
  • Rückbildung mit Babymassage (Die Babymassage wird dabei nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen, für sie gilt eine private Vergütungspflicht der Teilnehmerin gem. Abschnitt 3.4.)

 

3. Vergütung

3.1. Für gesetzlich krankenversicherte Teilnehmerinnen gilt: Die gegenüber der Teilnehmerin zu erbringenden Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten. Trifft die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Teilnehmerin zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht gegenüber der Hebamme, hat die Teilnehmerin für den entstandenen Einnahmeausfall einzutreten und den durch sie entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Teilnehmerin scheidet in diesem Fall grundsätzlich aus.

3.2. Für privat krankenversicherte Teilnehmerinnen gilt: Die Teilnehmerin trifft für alle Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursverträge eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.4. Diese Vergütungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Vergütung der Hebamme durch eine private Krankenversicherung erstattet wird.

3.3. Für alle anderen Kursverträge trifft die Teinehmerin/Teilnehmenden eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.4. in Höhe der vereinbarten Kursgebühr.

3.4. Soweit die Teilnehmerin/Teilnehmenden eine private Vergütungs- oder Ersatzpflicht trifft, wird die Hebamme darüber eine gesonderte Rechnung stellen. Im Rahmen privater Vergütungspflichten der Teilnehmerin, erfolgt die Rechnung für Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8 (vgl. § 1 Abs. 1 HebGO NRW) zwischen der Hebamme und der Teilnehmerin als vereinbart. Für alle anderen Kurse und den Partner*innenbetrag wird der jeweils vereinbarte Beitrag bzw. die vereinbarte Kursgebühr in Rechnung gestellt. Im Rahmen privater Ersatzpflichten der Versicherten, erfolgt die Geltendmachung nach Maßgabe gesetzlicher Schadensersatzvorgaben. In allen Fällen wird für den Ausgleich eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Versicherten vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

4. Geburtsvorbereitungskurse

4.1. Die von der Hebamme durchgeführten Geburtsvorbereitungskurse umfassen grundsätzlich bis zu 14 Kursstunden bzw. bis zu 840 Kursminuten entweder in Präsenz oder digital. Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 420 Minuten in Form von Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 14 Kursstunden bzw. 840 Kursminuten vergütet. Die oben genannten Kursstunden, die von gesetzlich versicherten Teilnehmerinnnen wahrgenommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

4.2. Für gesetzlich krankenversicherte Teilnehmerinnen gilt: Schließt die Teilnehmerin bei der Hebamme oder bei anderen Hebammen Verträge über mehr als insgesamt 14 Kursstunden bzw. 840 Kursminuten ab und bekommt die Hebamme daher von der Teilnehmerin in Anspruch genommene Kursstunden nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet, trifft die Teilnehmerin für diese Stunden eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.4.

4.3. Privat krankenversicherte Teilnehmerinnen trifft für alle Geburtsvorbereitungkursverträge eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.2.

4.4. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines laufenden Geburtsvorbereitungskurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt werden können.

4.4.1. Versäumt die gesetzlich versicherte Teilnehmerin schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der Hebamme gem. Abschnitt 3.4. Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte.

4.4.2. Versäumt die privat versicherte Teilnehmerin einzelne Kursstunden, trifft sie auch für versäumten Stunden eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.4.

 

5. Partner*innenbeitrag Geburtsvorbereitungskurs

5.1. Alle Kursstunden der zweitägigen Geburtsvorbereitungskurse am Wochenende können unter Begleitung eines*einer Partner*in wahrgenommen werden. Sofern diese Leistung in Anspruch genommen wird, stellt die Hebamme darüber eine gesonderte Rechnung aus. Die Hebamme weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Leistung grundsätzlich keine der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V ist und daher nicht von der Hebamme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet und der Teilnehmerin grundsätzlich nicht erstattet wird. Davon unbeschadet besteht die Möglichkeit der Satzungsleistung einzelner gesetzlicher Krankenversicherungen gegenüber der Teilnehmerin, worauf hiermit hingewiesen wird.

5.2. Durch die Angabe eines*einer Partner*in bei der Anmeldung erklärt diese*r verbindlich, an den Kursstunden des zweitägigen Geburtsvorbereitungskurses am Wochenende teilzunehmen. Nur für diese Leistung wird zwischen der Hebamme, der Teilnehmerin und dem*der Partner*in eine einmalige Gebühr in Höhe von 120 Euro vereinbart.

 

6. Rückbildungskurse

6.1. Die von der Hebamme durchgeführten Rückbildungskurse umfassen grundsätzlich bis zu 10 Kursstunden bzw. bis zu 600 Kursminuten entweder in Präsenz oder digital. Daneben kann die Leistung der Hebamme ersatzweise maximal bis zu 300 Minuten in Form von Selbstlerneinheiten (Videotutorials) erbracht werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden maximal 10 Kursstunden bzw. 600 Kursminuten vergütet. Die oben genannten Kursstunden, die von gesetzlich versicherten Teilnehmerinnnen wahrgenommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

6.2. Für gesetzlich krankenversicherte Teilnehmerinnen gilt: Schließt die Teilnehmerin bei der Hebamme oder bei anderen Hebammen Verträge über mehr als insgesamt 10 Kursstunden bzw. 600 Kursminuten ab und bekommt die Hebamme daher von der Teilnehmerin in Anspruch genommene Kursstunden nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet, trifft die Teilnehmerin für diese Stunden eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.4.

6.3. Privat krankenversicherte Teilnehmerinnen trifft für alle Rückbildungskursverträge eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.2.

6.4. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines laufenden Rückbildungskurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt werden können.

6.4.1. Versäumt die gesetzlich versicherte Teilnehmerin schuldhaft einzelne Kursstunden, leistet die Versicherte gegenüber der Hebamme gem. Abschnitt 3.4. Ersatz in Höhe des Betrages, die die Hebamme gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hätte, wenn die Versicherte ihre vertragliche Pflicht zur Kursteilnahme erfüllt hätte.

6.4.2. Versäumt die privat versicherte Teilnehmerin einzelne Kursstunden, trifft sie auch für versäumten Stunden eine private Vergütungspflicht gemäß Abschnitt 3.4.

 

7. Mitwirkung gesetzlich versicherter Teilnehmerinnen bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen

7.1. Die Teilnehmerin ist verpflichtet, die Kursteilnahme bzw. den Leistungserhalt durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegte Versichertenbestätigung zu bestätigen. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte dieser Pflicht unbegründet nicht nach, gilt/gelten diese Leistung(en) als schuldhaft versäumt. Die Hebamme ist für diesen Fall berechtigt, die betreffende(n) Leistung(en) von der Versicherten nach Maßgabe des Abschnitt 4.4.1. oder 6.4.1. ersetzt zu verlangen.

7.2. Die Teilnehmerin erklärt der Hebamme gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis zu der bei der Anmeldung genannten gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Auf Nachfrage legt die Versicherte der Hebamme ihre Versichertenkarte vor. Wechselt die Teilnehmerin nach der Anmeldung und vor Abschluss des Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses die Krankenversicherung, ist die verpflichtet der Hebamme den Wechsel unverzüglich anzuzeigen und die neue Versicherungskarte vorzulegen. Die Hebamme ist berechtigt, sich Lichtbilder von der Versichertenkarte zu fertigen. Macht die Teilnehmerin unwahre Angaben oder zeigt einen Wechsel der Krankenversicherung nicht an, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft begründet zurückweist, hat die Teilnehmerin die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Abschnitt 3.4. privat zu vergüten, womit sich die Versicherte einverstanden erklärt.

 

8. Hinweise zur Leistungserbringung

8.1. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Kurstermine kurzfristig zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und das weitere Vorgehen zwecks Nachholung mit ihr besprechen.

8.2. Der Vertrag gilt für die gesamte Dauer des jeweiligen Kurses als vereinbart unter Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.

8.3. Die einzelnen Kursstunden finden in modularen Einheiten statt und bauen aufeinander auf, so dass innerhalb eines laufenden Kurses grundsätzlich keine weiteren Teilnehmerinnen mehr aufgenommen oder ersetzt werden können. Versäumen die Teilnehmerin/Teilnehmenden einzelne Kursstunden, erfolgt keine Erstattung für die versäumten Kursstunden und die private Vergütungspflicht bleibt auch für die versäumten Kursstunden bestehen.

8.4. Für alle Kurse, mit Ausnahme der Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurse, sowie für den Partner*innenbeitrag gemäß Abschnitt 5., stellt die Hebamme eine Vorschussrechnung in Höhe des Beitrags oder der Kursgebühr. Die Vorschussrechnung ist sofort fällig. Teilnahmebescheinigungen grundsätzlich erst nach Zahlungseingang der vollständigen Kursgebühr ausgestellt.

 

9. Persönliche Leistungserbringung/Leistungsverhinderung

9.1. Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der/den Teilnehmerin/Teilnehmenden grundsätzlich persönlich. Die persönliche Leistungserbringung kann auch durch eine angestellte Person erfolgen.

9.2. Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. Eine Vertretung wird von der Hebamme nicht garantiert.

9.3. Die gesetzlich versicherte Teilnehmerin hat auch gegenüber der Vertretungshebamme den erhaltenen Leistungsinhalt zu quittieren. Es gilt insoweit Abschnitt 7.1.

 

10. Haftung

10.1. Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.

10.2. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme

10.3. Sofern ein*e Ärzt*in hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser*diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der*die Ärzt*in und/oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports.

10.4. Soweit vor, während des Kurses oder nach dem Kurs ein Krankentransport zur Verlegung in eine Klinik erfolgt, entsteht auch hierzu ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für Leistungen des Krankentransportes.

10.5. Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

11. Behandlungsunterlagen bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen

11.1. Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Teilnehmerin/Teilnehmenden, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. gesetzliche Krankenversicherungen oder den Betreiber des Praxisverwaltungssystems) übermittelt. Die Teilnehmerin/Teilnehmenden erklärt/erklären dazu ihr Einverständnis.

11.2. Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Teilnehmerin/Teilnehmenden vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.

11.3. Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes oder einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und/oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Teilnehmerin mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.

11.4. Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen (vgl. § 6 Abs. 2 HebBO NRW) sowie behandlungsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

 

12. Datenschutz

12.1. Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13, 14 DSGVO können jederzeit unter https://www.michaela-styrnal-hebamme.de/datenschutzerklaerung/ einsehen.

 

13. Schlussregelungen

13.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird

13.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Kursvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.